Gehören Sie zum freigestellten Personenkreis?

 

Ab dem 18. März 2025 werden alle operativen Modalitäten veröffentlicht, um die Befreiung, falls erforderlich, nachzuweisen oder zu erhalten.

LISTE DER VON DER BEZAHLUNG DES ZUGANGSBEITRAGS FREIGESTELLTEN KATEGORIEN

  • Einwohner der Gemeinde Venedig;
  • Arbeitnehmer, auch Pendler:-Angestellte, die ihre berufliche Tätigkeit kontinuierlich oder vorübergehend in der Altstadt der Gemeinde Venedig oder auf den anderen kleineren Inseln der Lagune ausüben;-Selbstständige oder Unternehmer, die ihren Geschäftssitz oder Wohnsitz in der Altstadt der Gemeinde Venedig oder auf den anderen kleineren Inseln der Lagune haben;-Angestellte oder Selbstständige und Gleichgestellte oder Unternehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Altstadt der Gemeinde Venedig oder die anderen kleineren Inseln der Lagune betreten;
  • Studenten, auch Pendler, von Schulen jeder Art und jeden Grades, von Universitäts- und Postuniversitätsinstituten, die ihren Sitz in der Altstadt der Gemeinde Venedig oder auf den anderen kleineren Inseln der Lagune haben;
  • Personen und Mitglieder der Familienkerne von Personen, die die IMU (Gemeindeimmobiliensteuer) in der Gemeinde Venedig bezahlt haben;
  • Personen, die in Beherbergungsbetrieben im Sinne von Artikel 2 der Verordnung über die Aufenthaltssteuer der Gemeinde Venedig übernachten, die sich innerhalb des Gemeindegebiets befinden und geeignet sind, gegen Bezahlung vorübergehend Gastfreundschaft zu gewähren, sofern sie der Aufenthaltssteuer im Sinne von Artikel 4, Absatz 1, des Gesetzesdekrets Nr. 23 vom 14. März 2011 unterliegen; diese Befreiung wird vom Tag der Ankunft bis zum Tag der Abreise im Beherbergungsbetrieb anerkannt;
  • Personen, die im Register der vorübergehenden Bevölkerung im Sinne von Artikel 32 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 223 vom 30. Mai 1989 eingetragen sind;
  • Personen, die in der Gemeinde Venedig geboren sind;
  • Einwohner der Metropolitanstadt Venedig;
  • Einwohner der Region Venetien;
  • Kinder unter 14 Jahren;
  • Personen mit Behinderung, deren Zustand gemäß den geltenden italienischen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 3, Absatz 3, des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104 oder ähnlichen ausländischen Rechtsvorschriften und gegebenenfalls eine Begleitperson bescheinigt ist;
  • Personen, die Therapien durchführen oder einen Arztbesuch in Gesundheitseinrichtungen in der Altstadt der Gemeinde Venedig und auf den anderen kleineren Inseln der Lagune absolvieren müssen;
  • Personen, die Patienten in Gesundheitseinrichtungen in der Altstadt der Gemeinde Venedig und auf den anderen kleineren Inseln der Lagune 1 betreuen oder begleiten;   
  • Sportler und ihre Begleiter, die die Altstadt der Gemeinde Venedig und die anderen kleineren Inseln der Lagune betreten, um an Sportwettkämpfen teilzunehmen, die vom CONI, seinen Verbänden oder Sportförderungseinrichtungen anerkannt sind;
  • Personen, die die Altstadt der Gemeinde Venedig und die anderen kleineren Inseln der Lagune über speziell eingerichtete ÖPNV-Linien für den ausschließlichen Transport zur Sportanlage betreten, um am jeweiligen Sportwettkampf teilzunehmen;
  • Beamte und Behörden, die aus institutionellen Gründen die Altstadt der Gemeinde Venedig und die anderen kleineren Inseln der Lagune besuchen;
  • Freiwillige, die ihren Dienst in der Altstadt der Gemeinde Venedig und auf den anderen kleineren Inseln der Lagune bei Veranstaltungen und/oder von der Gemeindeverwaltung organisierten oder geförderten Veranstaltungen sowie bei von der Metropolitanstadt Venedig und der Region Venetien organisierten Veranstaltungen leisten, die durch Beschluss des Gemeinderats festgelegt werden;
  • Freiwillige, die ihren Dienst in der Altstadt der Gemeinde Venedig und auf den anderen kleineren Inseln der Lagune im Notfall leisten;
  • Teilnehmer an kostenpflichtigen Veranstaltungen, die von der Gemeindeverwaltung organisiert oder von der Gemeindeverwaltung 1 gefördert werden und durch Beschluss des Gemeinderats festgelegt werden;   
  • Teilnehmer an Veranstaltungen, die von der Gemeindeverwaltung organisiert oder von der Gemeindeverwaltung gefördert werden und durch Beschluss des Gemeinderats festgelegt werden;
  • Personal, das den Streitkräften und den Ordnungskräften angehört, einschließlich des Personals, das dem Nationalen Feuerwehrkorps angehört, das die Altstadt der Gemeinde Venedig und die anderen kleineren Inseln der Lagune für dienstliche Zwecke betritt;
  • Mieter und ihre Familienmitglieder, die im Melderegister eingetragen sind, einer Immobilie in der Gemeinde Venedig, sofern ein Wohnmietvertrag für nicht touristische Zwecke vorliegt;
  • Angestellte von öffentlichen Verwaltungen, denen Dienstwohnungen in der Gemeinde Venedig zugewiesen wurden, und ihre im Melderegister eingetragenen Familienmitglieder;
  • Personen, die Justizvollzugsanstalten oder Gefängnisse in der Altstadt der Gemeinde Venedig besuchen;
  • Ehegatte, der zivilrechtlich verbunden ist, zusammenlebend, wie gemäß Artikel 1, Absatz 37, des Gesetzes Nr. 76 vom 20. Mai 2016 erklärt, Verwandte oder Verschwägerte bis zum 3. Grad von Einwohnern der Altstadt der Gemeinde Venedig oder der kleineren Inseln der Lagune;
  • Ehegatte, der zivilrechtlich verbunden ist, zusammenlebend, wie gemäß Artikel 1, Absatz 37, des Gesetzes Nr. 76 vom 20. Mai 2016 erklärt, Verwandte oder Verschwägerte bis zum 3. Grad des Verstorbenen, die an der Beerdigung in der Altstadt der Gemeinde Venedig oder auf den kleineren Inseln der Lagune teilnehmen;
  • Ehegatte, der zivilrechtlich verbunden ist, zusammenlebend, wie gemäß Artikel 1, Absatz 37, des Gesetzes Nr. 76 vom 20. Mai 2016 erklärt, Verwandte oder Verschwägerte bis zum 3. Grad, die Personen besuchen, die in sozial-sanitären Einrichtungen in der Altstadt der Gemeinde Venedig oder auf den kleineren Inseln der Lagune untergebracht sind;
  • Parteien in Gerichtsverfahren und Personen, die aus Gründen der Rechtspflege zu öffentlichen oder gerichtlichen Ämtern in der Altstadt der Gemeinde Venedig und auf den anderen kleineren Inseln der Lagune vorgeladen werden;
  • Personen, die zu öffentlichen Ämtern in der Altstadt der Gemeinde Venedig oder auf den anderen kleineren Inseln der Lagune vorgeladen werden;
  • Personen, die ausschließlich die Bereiche der Ponte della Libertà, Piazzale Roma, Ferrovia di Santa Lucia und des direkten Verbindungsbereichs mit Piazzale Roma, Stazione Marittima, Stazione di San Basilio und Isola Nova del Tronchetto betreten, beschränkt auf die Zeit, in der sie sich dort aufhalten. Die genauen Abgrenzungen dieser Bereiche können vom Gemeinderat durch einen gesonderten Beschluss festgelegt werden;
  • Personen, die Bereiche betreten, die vom Gemeinderat als Zonen festgelegt wurden, in denen der Zugangsbeitrag aus Gründen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Kontrolltätigkeiten nicht erhoben wird;
  • Personen, die Personen besuchen, die in der Altstadt oder auf den kleineren Inseln wohnen, oder Personen, die im Register der vorübergehenden Bevölkerung mit Wohnsitz in der Altstadt oder auf den kleineren Inseln eingetragen sind;
  • weitere eventuelle Zugänge vorübergehender Art, sofern sie nicht touristischen Zwecken dienen, die durch Beschluss des Gemeinderats genehmigt werden;
  • Schülerinnen und Schüler von weiterführenden Schulen auf Reisen oder Bildungsbesuchen;
  • Personen, die sich zur Teilnahme an Wahl- oder Volksabstimmungen in die Gemeinde Venedig begeben müssen;
  • Verwandte und Verschwägerte bis zum 1. Grad von natürlichen Personen, die Wohnhäuser in der Altstadt der Gemeinde Venedig oder auf den kleineren Inseln der Lagune besitzen und nicht zur touristischen Vermietung bestimmt sind;
  • Verwandte und Verschwägerte bis zum 3. Grad eines Universitätsstudenten, der die Altstadt der Gemeinde Venedig betritt, um an der Verteidigung der Abschlussarbeit teilzunehmen.