Gehören Sie zu den Personen, die von der Zahlung befreit/ausgenommen sind?

Für alle Personen, die unter die von der Zahlung befreiten Kategorien fallen, bleibt der Zugang zu Venedig kostenlos.

Alle Personen, die zu den von der Zahlung befreiten Kategorien gehören, haben weiterhin kostenlosen Zugang zu Venedig.

Für das Jahr 2026 kann alternativ zum Erhalt des QR-Codes die entsprechende Ersatzbescheinigung/Ersatzerklärung mit diesem Formular ausgefüllt oder vorgelegt werden.

Für weitere Informationen rufen Sie bitte (+39) 041041 an.

LISTE DER VOM ZUGANGSBEITRAG AUSGESCHLOSSENEN/FREIGESTELLTEN KATEGORIEN

PERSONEN, DIE KEINE BEFREIUNG BEANTRAGEN UND KEINE BESCHINIGUNG/ERKLÄRUNG ANSTELLE EINES BEKANNTHEITSVERMÖGENS NACH D.P.R. 445/2000 VORLEGEN MÜSSEN:

 

  • Einwohner oder Geborene der Gemeinde Venedig, Einwohner der Region Venetien und Kinder unter 14 Jahren Sie müssen einen Ausweis vorzeigen, der ihre Situation bestätigt;
  • Die in das Verzeichnis der vorübergehend ansässigen Bevölkerung eingetragenen Personen müssen die Mitteilung über die Annahme des Antrags auf Eintragung in das Verzeichnis der vorübergehend ansässigen Bevölkerung vorlegen;
  • Schüler aller Schularten und Studierende von Universitäten und postuniversitären Einrichtungen mit Sitz in der Altstadt von Venedig oder auf den kleineren Inseln der Lagune, die nicht unter die Befreiungsfälle fallen, für die es ausreichend ist, lediglich den Ausweis vorzulegen, müssen eine Identifikationskarte (Badge oder Ähnliches) ihrer Einrichtung oder gegebenenfalls eine Bescheinigung derselben Einrichtung vorlegen, die den tatsächlichen Status als eingeschriebener und besuchender Student bestätigt;
  • Personen mit Behinderung (und gegebenenfalls deren Begleiter) müssen die Disability Card (Europäische Behindertenkarte) vorzeigen;
  • Personal der Streitkräfte und der Ordnungskräfte (einschließlich des Personals des Nationalen Feuerwehrkorps), das die Altstadt von Venedig aus dienstlichen Gründen betritt, muss die entsprechende Dienstkarte vorlegen;
  • Personen, die die Altstadt von Venedig und die weiteren kleineren Inseln der Lagune über Linien des öffentlichen Personennahverkehrs (TPL) betreten, die speziell für den ausschließlichen Transport zum Sportgelände betrieben werden, um an der entsprechenden Sportveranstaltung teilzunehmen;
  • Personen, die ausschließlich die Bereiche Ponte della Libertà, P.le Roma, Bahnhof Santa Lucia und den Bereich mit direktem Anschluss an P.le Roma, den Kreuzfahrtterminal, den Bahnhof San Basilio und die Insel Nova del Tronchetto betreten, beschränkt auf die Zeit ihres Aufenthalts;
  • Personen, die Bereiche betreten, die vom Gemeinderat als Zonen der Nichtanwendung des Zugangsentgelts aus Gründen der Verwaltung von Kontrolltätigkeiten festgelegt wurden.

LISTE DER VOM ZUGANGSBEITRAG AUSGESCHLOSSENEN/FREIGESTELLTEN KATEGORIEN

SOGGETTI CHE DEVONO OBBLIGATORIAMENTE RICHIEDERE L’ESENZIONE O PRESENTARE CERTIFICAZIONE/DICHIARAZIONE SOSTITUTIVA DI ATTO DI NOTORIETÀ EX D.p.R. 445/2000:

  • Personen, die in den Beherbergungsbetrieben gemäß Artikel 2 der Satzung über die Kurtaxe der Stadt Venedig untergebracht sind, innerhalb des Stadtgebiets liegen und auf jegliche Weise gegen Entgelt vorübergehend Unterkunft bieten, soweit sie der Kurtaxe gemäß Art. 4, Absatz 1, D. Lgs. 14. März 2011, Nr. 23, unterliegen; diese Befreiung gilt vom Ankunfts- bis zum Abreisetag in der Unterkunft;
  • Arbeitnehmer, auch Pendler, die ihre berufliche Tätigkeit kontinuierlich oder auch zeitweise in der Altstadt von Venedig oder auf den anderen kleineren Inseln der Lagune ausüben;
  • Arbeitnehmer, auch Pendler, Selbstständige oder Unternehmer, die ihren Geschäftssitz oder Wohnsitz in der Altstadt von Venedig oder auf den anderen kleineren Inseln der Lagune haben;
  • Arbeitnehmer, auch Pendler, Angestellte oder Selbstständige und Gleichgestellte oder Unternehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Altstadt von Venedig oder die anderen kleineren Inseln der Lagune betreten;
  • Personen und Mitglieder der Familienhaushalte von Personen, die die IMU in der Stadt Venedig bezahlt haben;
  • Personen mit Behinderung, die NICHT im Besitz der Disability Card sind, deren Zustand gemäß der geltenden italienischen Gesetzgebung nach Art. 3, Abs. 3, Gesetz Nr. 104 vom 5. Februar 1992 oder einer entsprechenden ausländischen Regelung zertifiziert ist, und deren eventueller Begleiter;
  • Personen, die Therapien durchführen oder eine ärztliche Untersuchung in Gesundheitseinrichtungen in der Altstadt von Venedig und auf den anderen kleineren Inseln der Lagune durchführen lassen müssen;
  • Personen, die Patienten in Gesundheitseinrichtungen in der Altstadt von Venedig und auf den anderen kleineren Inseln der Lagune begleiten oder betreuen;
  • Sportler und deren Begleiter, die die Altstadt von Venedig und die anderen kleineren Inseln der Lagune zum Zweck der Teilnahme an von CONI, seinen Verbänden oder Sportförderungsorganisationen anerkannten Wettkämpfen betreten;
  • öffentliche Verwaltungsbeamte und Behörden, die die Altstadt von Venedig und die anderen kleineren Inseln der Lagune aus institutionellen Gründen aufsuchen;
  • Freiwillige, die ihren Dienst in der Altstadt von Venedig und auf den anderen kleineren Inseln der Lagune im Rahmen von von der Stadtverwaltung organisierten oder geförderten Veranstaltungen sowie von der Metropolitanstadt Venedig und der Region Venetien veranstalteten Events leisten, wie durch Gemeinderatsbeschluss festgelegt;
  • Freiwillige, die ihren Dienst in der Altstadt von Venedig und auf den anderen kleineren Inseln der Lagune im Notfall leisten;
  • Teilnehmer an kostenpflichtigen Veranstaltungen, die von der Stadtverwaltung organisiert oder gefördert werden, wie durch Gemeinderatsbeschluss festgelegt;
  • Teilnehmer an Veranstaltungen, die von der Stadtverwaltung organisiert oder gefördert werden, wie durch Gemeinderatsbeschluss festgelegt;
  • Mieter und deren Haushaltsmitglieder eines Wohngebäudes in der Stadt Venedig, sofern mit Wohnmietvertrag und nicht für touristische Zwecke;
  • Mitarbeiter öffentlicher Verwaltungen, denen Dienstwohnungen in der Stadt Venedig zugewiesen sind, und deren Haushaltsmitglieder;
  • Personen, die Justizvollzugsanstalten oder Gefängnisse in der Altstadt von Venedig besuchen;
  • Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Mitbewohner gemäß Art. 1, Abs. 37, Gesetz Nr. 76 vom 20. Mai 2016, Verwandte oder Verschwägerte bis zum 3. Grad, die in der Altstadt von Venedig oder auf den kleineren Inseln der Lagune wohnen;
  • Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Mitbewohner gemäß Art. 1, Abs. 37, Gesetz Nr. 76 vom 20. Mai 2016, Verwandte oder Verschwägerte bis zum 3. Grad des Verstorbenen, die an der Beerdigung in der Altstadt von Venedig oder auf den kleineren Inseln der Lagune teilnehmen;
  • Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Mitbewohner gemäß Art. 1, Abs. 37, Gesetz Nr. 76 vom 20. Mai 2016, Verwandte oder Verschwägerte bis zum 3. Grad, die Patienten in sozio-medizinischen Einrichtungen in der Altstadt von Venedig oder auf den kleineren Inseln der Lagune besuchen;
  • Parteien in Gerichtsverfahren und Personen, die aus rechtlichen Gründen in öffentliche oder gerichtliche Ämter in der Altstadt von Venedig und auf den anderen kleineren Inseln der Lagune einbestellt werden;
  • Personen, die zu öffentlichen Ämtern in der Altstadt von Venedig oder auf den anderen kleineren Inseln der Lagune einbestellt werden;
  • Personen, die folgende Personen besuchen: (i) in der Altstadt oder auf den kleineren Inseln wohnhafte Personen, (ii) im Verzeichnis der vorübergehend ansässigen Bevölkerung mit Wohnsitz in der Altstadt oder auf den kleineren Inseln eingetragene Personen, (iii) natürliche Personen, die Mieter einer Wohnimmobilie in der Altstadt oder auf den kleineren Inseln sind, sofern mit Wohnmietvertrag und nicht für touristische Zwecke;
  • weitere vorübergehende Zugänge, sofern nicht für touristische Zwecke, die durch Gemeinderatsbeschluss genehmigt wurden;
  • Schüler der Sekundarstufe II auf Studien- oder Exkursion;
  • Personen, die zur Teilnahme an Wahlen oder Referenden nach Venedig reisen müssen;
  • Verwandte und Verschwägerte ersten Grades von natürlichen Personen, die Eigentümer von Wohnimmobilien in der Altstadt von Venedig oder auf den kleineren Inseln der Lagune sind, die nicht für touristische Vermietung genutzt werden;
  • Verwandte und Verschwägerte dritten Grades von Universitätsstudenten, die die Altstadt von Venedig betreten, um der Verteidigung ihrer Abschlussarbeit beizuwohnen.